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AGB

ALLGEMEINE GESCHäFTSBEDINGUNGEN

AGBs

für Auftragsarbeiten und Fotoverkäufe durch Andreas Tischler:
Fassung vom 01.07.2015


1) HONORARE / SPESEN / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ETC.

1a) Die vereinbarten Honorarsätze beinhalten sowohl die Abgeltung des Arbeitsaufwandes vor Ort als auch die Werknutzungsbewilligungen für den Kunden gem. den Ausführungen in diesen AGBs.

2b) Spesen wie An- und Abreise (Fahrt-/Zeitkosten) sind in der Regel in den vereinbarten Honorarsätzen enthalten, sofern nicht vorab explizit anderes vereinbart wurde. Vor Ort anfallende Spesen wie Parkgebühren, etc. werden 1:1 weiterverrechnet.

1c) Die Abrechnung erfolgt in halb-Stunden-Schritten pro angefangener halber Stunde nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach vorab vereinbarten Tarifsätzen.

1d) Sofern in der Honorarnote nicht anders angegeben, sind Honorare immer prompt nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei Nichtbezahlung innerhalb einer angemessenen Frist und einer (1) Zahlungserinnerung, die in Form von Post oder e-mail erfolgen kann, erfolgt die Eintreibung offener Forderungen durch das KSV1870-Inkasso ohne weitere Mahnungen. Als ´honorarfrei´ angeführte Rechnungspositionen oder sonstige Vergünstigungen werden bei nicht fristgerecht bezahlten Forderungen nachverrechnet.

1e) überweisungen, insbesondere bei Auslandszahlungen, sind stets für den Empfänger spesenfrei anzuweisen.

1f) Das Basishonorar für die Nachbearbeitungen von Aufträgen im Büro des Fotografen (Bildaufbereitung, Bearbeitungen, Bereitstellung, etc.) beträgt sofern nicht anders vereinbart 98,-/Std. (siehe dazu auch unter "Bildübermittlung / Anlieferung").

1g) Ist eine zusätzliche oder neuerliche übermittlung des Bildmaterials auf Wunsch des Kunden und ohne Verschulden des Fotografen nötig (unabhängig an wen und in welchem Zeitraum), wird dies mit Euro 60,- pauschal zuzgl. ggf. anfallender Spesen (Datenträger, Boten, Porto, etc.) an den Auftraggeber in Rechnung gestellt.

1h) Falls Auftraggeber und Rechnungsempfänger auf Wunsch des Auftraggebers nicht übereinstimmen, so hält sich der Fotograf im Falle von nicht fristgerecht bezahlten Rechnungen direkt am Auftraggeber schadlos. Die Rechnung wird dann auf den Auftraggeber neu ausgestellt, die ursprüngliche Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.

1i) Sollten für ein und denselben Leistungsempfänger oder Zahlungspflichtigen Aufträge ausgeführt werden, solange eine ältere Forderung noch nicht beglichen ist, hat der Fotograf das Recht, Fotos des neuen Auftrages bis zur Begleichung der alten Forderung einzubehalten.

1j) Verschiebt oder storniert der Kunde den Auftrag weniger als 3 Tage vor dem Termin, so hat der Fotograf Anspruch auf Stornogebühr in Höhe von 50% des gemäss ursprünglicher Beauftragung zu erwartenden Honorars.

1k) Buchungen, Terminvereinbarung, etc. haben nur Gültigkeit, wenn diese in schriftlicher Form (d.h. per e-mail) vereinbart und rückbestätigt wurden. Gleichzeitig muss die Rechnungsadresse bekannt gegeben werden.

1l) Im Falle der Bekanntgabe einer UID-Nr., die lt. Finanz-online nicht exakt mit der genannten Rechnungsanschrift übereinstimmt, verpflichtet sich der Auftraggeber, gegebenenfalls später durch Beanstandungen der österr. Finanzbehörden auftretende Folgekosten zu übernehmen.

1m) Die vereinbarten Bildrechte ("Werknutzungsbewilligungen" oder "Werknutzungsrechte") entstehen stets erst mit Zahlungseingang des Honorars auf dem Konto des Fotografen.


2) BILDRECHTE / WERKNUTZUNGSBEWILLIGUNGEN / ARBEITSWEISE ETC.

2a) In den vereinbarten Honorarsätzen sind wenn nicht expiziet anderes vereinbart wurde, die "Werknutzungsbewilligungen" gem. Österr. Urheberrechtsgesetz für "Pressezwecke" enthalten. Die Fotos dürfen dementsprechend vom Kunden nach vollständiger Bezahlung für alle seine Zwecke verwendet werden.

2b) Bei Weitergabe der Fotos an Medien oder an Dritte sowie bei direkter Veröffentlichung der Fotos durch den Kunden ist stets die Urheberbezeichnung "Kunde/Fotograf" anzugeben.

2c) Die honorarfreie Verwendung der Fotos durch Dritte (insbesondere Medien) ist nur in Zusammenhang mit der Berichterstattung über die jeweilige Veranstaltung / den Kunden gestattet.

2d) Bei Weiterverwendung des Bildmaterials durch den Kunden / durch Dritte sind ggf. weitere Rechtsvorschriften wie die Rechte der abgebildeten Personen, etc. zu beachten. Der Fotograf ist hierfür ausdrücklich nicht verantwortlich oder haftbar.

2e) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Fotograf seinerseits ebenfalls berechtigt, alle im Rahmen von Aufträgen angefertigten Bilder zu verwenden, d.h. in eigenen und fremden Pressebilddatenbanken anzubieten, an Dritte / Medien weiterzugeben und weiterzuverkaufen, etc.

2f) Wünscht der Kunde Exklusivrechte ("Werknutzungsrechte") auf die im Rahmen eines Auftrages angefertigten Fotos, d.h. der Fotograf darf die Bilder nicht gem. Punkt 2e auch selbst verwenden, erhöht sich das vereinbarte Honorar um 150%.

2g) Der Fotograf darf - selbst bei einer Vereinbarung gemäss Punkt 2f - sämtliche von ihm angefertigten Fotos für eigene Zwecke / zum eigenen Gebrauch, bspw. als Referenzbilder oder als aktuelle Fotostrecke auf der eigenen Homepage, verwenden. Hierfür können keine Ausnahmenregelungen vereinbart werden.

2h) Der Fotograf ist berechtigt, bereits erteilte Werknutzungsbewilligungen aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung wieder zu entziehen. Als wichtige Gründe gelten bspw. offene Forderungen im Bezug auf den jeweiligen Fotoauftrag, die Nichteinhaltung der agb, etc.

2i) Die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte in welcher Form und aus welchem Grund auch immer, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2j) Der Fotograf ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Fotos dauerhaft zu speichern.

2k) Sofern nicht anders vereinbart, obliegt die Dokumentation einer Veranstaltung ausschliesslich dem Ermessen des Fotografen. Besondere Wünsche oder Anforderungen des Kunden sind mind. 2 Tage vor der Veranstaltung schriftlich zu übermitteln ("Fotobriefing"). Dies gilt auch ggf. für Ablaufpläne, Gästelisten, etc., welche auch vor Ort in ausgedruckter Form bereitzustellen sind.

2l) Der Fotograf darf gebuchte Aufträge ohne Angabe von Gründen bis 1 Tag vor der Veranstaltung stornieren, insbesondere in Krankheitsfällen. Der Fotograf ist jedoch nur in Krankheitsfällen berechtigt, einen Ersatzfotografen mit der Erfüllung des Auftrages an seiner Stelle zu engagieren.


3) BILDüBERMITTLUNG / LIEFERUNG / MEDIENSERVICE ETC.

3a) Die Anlieferung / übermittlung des Bildmaterials erfolgt sofern nicht anders vereinbart je nach Umfang der Arbeiten binnen 3 bis 8 Stunden nach Beendigung des Auftrags via .zip-Downloadlink auf dem Server des Fotografen oder des Kunden.

3b) Der für die übermittlung des Bildmaterials angelegte .zip-Link dient ausschliesslich der Bildübergabe an den Kunden und darf nicht 1:1 an weitere Bildempfänger, insbesondere an Medien, weitergeschickt werden. Dieser Link bleibt in der Regel einige Tage aktiv bzw. maximal bis zum Download der Bilder durch den Kunden.

3c) Wenn nicht anders vereinbart werden die Bilder stets für Pressezwecke in einer Auflösung von 2.800 pixel Längskante übermittelt. Die Auflösung ist ausreichend für alle gängigen Pressezwecke.

3d) Es wird ausschliesslich qualitativ einwandfreies Bildmaterial an den Kunden geliefert, was eine zumindest grobe Durchsicht und Bearbeitung des Bildmaterials erfordert. Die Definition der bestmöglichen Qualität eines Fotos obliegt dem Fotografen. Eine übermittlung des Roh-Bildmaterials ("RAW-Dateien") sowie von Dateien in Originalgröße ist nicht eingeschlossen und wird auch nicht durchgeführt.

3e) Die nötige Bildbearbeitung, um die unter 3c) genannte bestmögliche Qualität zu erreichen, umfasst eine manuelle Durchsicht aller Bilder, Bearbeitung in Form von Zuschnitten, ganzflächigen Bildänderungseinstellungen, etc., nicht jedoch Retusche.

3f) Eine Bildübergabe vor Ort am Ende des Events ist möglich, die entsprechenden Bearbeitungsschritte werden dann vor Ort auf Laptop durchgeführt und zählen zur normalen Arbeitszeit im Rahmen des Auftrages. Die übergabe erfolgt in diesem Fall auf USB-Stick mit mindestens 1GB Speicherkapazität, welcher vom Kunden beizustellen ist.

3g) Durch die übergabe der Bilder als .zip-Link innerhalb der o.g. Zeitspanne oder vor Ort auf USB-Stick gilt die Lieferung als abgeschlossen und der Auftrag seitens des Fotografen als erfüllt.

3h) Es besteht kein Anspruch auf den Versand der Bilder an den Presseverteiler des Fotografen oder an Medien durch den Fotografen. Vielmehr geschieht dies ggf. in eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko des Fotografen, ob und welche Bilder er unabhängig vom Auftrag in seiner Form als freier (Presse-)Fotograf an Medien ausschickt. Bilder die von Medien direkt vom Fotografen übernommen werden, sind für das jeweilige Medium honorarpflichtig. Die entsprechenden Zusatzarbeiten (Bildbeschriftung, Versand an verschiedene Datenbanken und Medien, Datenbankpflege, etc.) sind unabhängig vom Kundenauftrag und werden vom Fotografen auf eigene Kosten und Risiko durchgeführt und dementsprechend dem Kunden/Auftraggeber auch nicht verrechnet.

3i) Wenn nicht anders vereinbart werden die Bilder stets für Pressezwecke in einer Auflösung von 2.800 pixel Längskante übermittelt. Die Auflösung ist ausreichend für alle gängigen Pressezwecke.


4) Rechtliches

4a) Alle mit dem Fotografen abgeschlossenen Verträge, egal ob in schriftlicher oder mündlicher Form, unterliegen österreichischem Recht, alle schriftlichen Vereinbarungen sind in deutscher Sprache zu fassen. Gerichtsstand ist ausschliesslich der Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt österreichisches Urheberrecht.

4b) Der Fotograf behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und zu ergänzen.